Nach dem Anschlag beim Berliner CSD: Warum Videotechnik, Internetsuche und Datenabgleich endlich zusammengedacht werden müssen

Wieder einmal steht Deutschland nach einer schweren Gewalttat vor denselben Fragen: Wie konnte es dazu kommen? Welche Hinweise gab es möglicherweise im Vorfeld? Wie schnell lassen sich Täter und mögliche Mittäter identifizieren? Und warum sind Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens erneut in erheblichem Umfang auf Zeugenaussagen sowie private Handyfotos und Videos angewiesen?

Am Abend des 25. Juli 2026 wurden im Großen Tiergarten in Berlin mehrere Menschen von einem Fahrzeug erfasst. Eine Frau wurde getötet, 16 weitere Menschen wurden verletzt, einige von ihnen schwer oder lebensgefährlich. Polizei und Generalstaatsanwaltschaft sprechen von einem Anschlag und fahnden nach einem 21-jährigen Tatverdächtigen. Außerdem wird geprüft, ob weitere Personen beteiligt waren und ob Menschen mit Stichwerkzeugen angegriffen wurden.

Der gesuchte Tatverdächtige wird nach den bislang veröffentlichten Informationen der islamistischen Szene zugerechnet. Das genaue Motiv, seine konkrete Rolle und mögliche Verbindungen zu weiteren Personen sind jedoch weiterhin Gegenstand der Ermittlungen. Deshalb sollte derzeit von einem mutmaßlich islamistisch motivierten Anschlag gesprochen werden.

Die Polizei bittet ausdrücklich um Zeugenaussagen sowie um private Fotos und Videos des Tatgeschehens. Das ist für die Ermittlungen notwendig und richtig. Zugleich zeigt dieser Aufruf erneut eine strukturelle Schwäche: Staatliche Ermittlungsbehörden müssen bei der Aufklärung schwerster Straftaten darauf hoffen, dass zufällig eine Privatperson zur richtigen Zeit am richtigen Ort ihr Smartphone eingeschaltet hatte.

Mitgefühl darf nicht das Ende politischer Verantwortung sein

Die Anteilnahme mit den Opfern, ihren Angehörigen und allen Menschen, die diesen Anschlag miterleben mussten, ist wichtig. Sie darf jedoch nicht wieder das Ende der politischen Reaktion darstellen.

Nach Anschlägen und schweren Gewalttaten hören wir regelmäßig dieselben Worte: Man sei erschüttert. Die Gedanken seien bei den Opfern. Die Tat müsse vollständig aufgeklärt werden. Unsere freie Gesellschaft dürfe sich nicht einschüchtern lassen.

Diese Aussagen sind richtig. Sie reichen aber nicht aus.

Wer politische Verantwortung trägt, muss anschließend auch prüfen, welche technischen, rechtlichen und organisatorischen Veränderungen notwendig sind. Erschütterung allein schützt keine Veranstaltung. Mitgefühl identifiziert keine Täter. Betroffenheit stellt keine verlorenen Videoaufnahmen wieder her.

Gerade der Christopher Street Day steht für Freiheit, Vielfalt und das Recht jedes Menschen, sich ohne Angst im öffentlichen Raum bewegen zu können. Wer diese Freiheit schützen will, darf moderne Sicherheitstechnik nicht reflexartig ablehnen. Freiheit braucht einen Rechtsstaat, der Gefahren möglichst früh erkennt, Anschläge verhindert und Täter schnell identifiziert.

Meine persönliche Erfahrung: Während andere mich unterschätzen, beschäftige ich mich mit realen Gefahren

Diese gesellschaftliche und politische Debatte ist für mich nicht abstrakt.

Ich befinde mich derzeit bei der Grone-Schule Schwarzenbek in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der Agentur für Arbeit. Dort muss ich mit Mitarbeitenden über meine Fähigkeiten, meine berufliche Perspektive und teilweise auch über Themen wie Sicherheit, Digitalisierung und gesellschaftliche Entwicklungen sprechen.

Dabei entsteht bei mir immer wieder der Eindruck, dass mein tatsächliches Wissen und meine analytischen Fähigkeiten nicht ernst genommen werden. Manche dort vertretenen Haltungen empfinde ich als realitätsfern und träumerisch. Das Auftreten einzelner Mitarbeitender wirkt auf mich teilweise überheblich. Ich formuliere dies ausdrücklich als meine persönliche Wahrnehmung und nicht als pauschale Tatsachenbehauptung über alle Beschäftigten dieser Einrichtung.

Während ich mich intensiv mit Künstlicher Intelligenz, OSINT, digitaler Gefahrenabwehr, Datenanalyse und hybriden Bedrohungen beschäftige, werde ich in Maßnahmen zur Teilhabe gefragt, ob ich Office-Programme bedienen kann. Teilweise werden mir Beiträge der „Sendung mit der Maus“ über die Jahreszeiten, die Anton-App oder einfache Fragebögen zu Bundeskanzler und Innenminister vorgelegt. Das empfinde ich als deutliche Unterforderung. Gleichzeitig habe ich den Eindruck, dass Mitarbeitende von Eingliederungshilfe, Bildungsträgern und Betrieben meine Fähigkeiten unterschätzen, während sie selbst über die Zukunft und Teilhabe anderer Menschen urteilen. Gerade nach Anschlägen und schweren Gewalttaten zeigt sich jedoch, wie real und wichtig die Themen sind, mit denen ich mich beschäftige.

Natürlich gehören Textverarbeitung, Tabellenkalkulation und andere Büroprogramme zu grundlegenden Computerkenntnissen. Aber diese Frage greift bei mir viel zu kurz. Sie reduziert komplexe technische und analytische Fähigkeiten auf einfache Standardanwendungen.

Ich beschäftige mich nicht nur damit, wie ein Textdokument erstellt wird. Ich untersuche, wie Sicherheitsbehörden digitale und physische Informationen miteinander verbinden könnten. Ich analysiere, welche Spuren Kriminelle und Extremisten im Internet hinterlassen, wie öffentlich zugängliche Informationen ausgewertet werden können und wie moderne Datenanalyse bei der Erkennung komplexer Gefahrenlagen helfen könnte.

Trotzdem muss ich über reale Anschläge und notwendige Sicherheitsmaßnahmen mit Menschen diskutieren, von denen ich mich fachlich häufig nicht ernst genommen fühle.

Darin erkenne ich ein größeres gesellschaftliches Problem: Menschen und Institutionen treten mit großer Selbstsicherheit auf, ordnen andere nach Diagnosen, Maßnahmen, Schulabschlüssen oder einfachen Standardfähigkeiten ein und halten sich selbst für besonders kompetent. Sobald jedoch ein Anschlag oder eine schwere Gewalttat passiert, zeigen sich dieselben gesellschaftlichen Strukturen plötzlich erschüttert und betroffen.

Danach wird häufig zur Tagesordnung übergegangen.

Die grundlegenden Fragen werden nicht beantwortet:

Warum fehlten geeignete Aufnahmen? Warum konnten Informationen nicht schneller zusammengeführt werden? Warum waren bekannte Hinweise nicht rechtzeitig verfügbar? Warum werden moderne Ermittlungsinstrumente jahrelang diskutiert, begrenzt oder verhindert, obwohl Täter längst digitale und physische Möglichkeiten miteinander verbinden?

Meine Kritik an der Grone-Schule Schwarzenbek steht deshalb für ein grundsätzlicheres Problem. Statt vorhandene Fähigkeiten zu erkennen und Menschen entsprechend zu fördern, werden sie häufig in vorgefertigte Kategorien eingeordnet. Wer keinen klassischen Bildungs- oder Berufsweg vorweisen kann, dessen Wissen wird schnell unterschätzt.

Dabei sind gerade unkonventionelles Denken, intensive Recherche und die Fähigkeit, unterschiedliche Informationen miteinander zu verbinden, für zukünftige Sicherheits- und Analyseaufgaben von großer Bedeutung.

Warum private Handyaufnahmen allein nicht genügen

Private Aufnahmen können für Ermittlungen von unschätzbarem Wert sein. Sie zeigen möglicherweise den Tatablauf, Fahrzeuge, Fluchtrichtungen, Kleidung oder einzelne Personen. Auch Zeugenaussagen bleiben unverzichtbar.

Beides hat jedoch Grenzen.

Zeuginnen und Zeugen erleben eine Gewalttat unter erheblichem Stress. Wahrnehmungen können unvollständig sein, Zeitabläufe können falsch eingeschätzt werden und Beschreibungen voneinander abweichen.

Private Handyvideos erfassen häufig nur kurze Ausschnitte. Sie beginnen möglicherweise erst, nachdem die Tat bereits begonnen hat. Der entscheidende Moment kann außerhalb des Bildes liegen. Andere Aufnahmen sind verwackelt, schlecht beleuchtet oder zeigen Personen nur aus großer Entfernung.

Das Material muss außerdem erst gefunden, hochgeladen, gesichtet, zeitlich eingeordnet und mit weiteren Aufnahmen abgeglichen werden. Dadurch können wertvolle Stunden verloren gehen, während mögliche Täter noch auf der Flucht sind.

Dass die Polizei um private Bilder bittet, ist richtig. Es darf aber nicht der technische Normalzustand bleiben, dass die Aufklärung eines Anschlags bei einer Großveranstaltung überwiegend davon abhängt, ob zufällig jemand im richtigen Augenblick sein Smartphone eingeschaltet hatte.

Videotechnik ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten

Die Frage lautet nicht, ob Videotechnik an öffentlichen Plätzen in Deutschland vollständig verboten ist. Das ist sie nicht.

In Berlin kann die Polizei an sogenannten kriminalitätsbelasteten Orten Bildaufnahmen anfertigen, Bilder übertragen und aufzeichnen. Seit dem 1. Juli 2026 sind sieben Bereiche entsprechend eingestuft: Alexanderplatz, Görlitzer Park und Wrangelkiez, Hermannplatz und Donaukiez, Hermannstraße und Bahnhof Neukölln, Kottbusser Tor, Rigaer Straße sowie Warschauer Brücke. Der Große Tiergarten befindet sich nicht auf dieser Liste.

Die bestehenden Regelungen erlauben Videoüberwachung also nur an bestimmten Orten und unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen. Eine flächendeckende Überwachung des gesamten öffentlichen Raums ist nicht vorgesehen.

Dafür bestehen nachvollziehbare Gründe. Kameras erfassen zwangsläufig auch Menschen, gegen die keinerlei Verdacht besteht. Räumlicher Umfang, Speicherdauer, Zugriffsrechte und Verwendungszwecke müssen daher klar geregelt und verhältnismäßig sein.

Gleichzeitig muss die Politik beantworten, ob die bestehenden Regelungen noch zu heutigen Gefahrenlagen passen.

Zwischen einer schrankenlosen Überwachung der gesamten Bevölkerung und einem fast vollständigen Verzicht auf staatlich verfügbare Aufnahmen liegt ein großer Bereich rechtsstaatlich gestaltbarer Sicherheitsmaßnahmen.

So könnte beispielsweise bei Großveranstaltungen, konkreten Gefährdungslagen und besonders gefährdeten Zufahrtswegen eine zeitlich begrenzte Videoaufzeichnung ermöglicht werden. Nach dem Ende der Veranstaltung könnten nicht benötigte Aufnahmen innerhalb kurzer Fristen automatisch gelöscht werden.

Videoaufzeichnung ist nicht automatisch Gesichtserkennung

In der politischen Debatte werden unterschiedliche Technologien häufig miteinander vermischt.

Eine Kamera, die einen öffentlichen Bereich aufzeichnet, ist nicht dasselbe wie eine ständig aktive biometrische Gesichtserkennung.

Auch eine nachträgliche Auswertung nach einer schweren Straftat unterscheidet sich erheblich von einem permanenten Echtzeitabgleich aller vorbeigehenden Menschen mit staatlichen Datenbanken.

Biometrische Gesichtserkennung ist ein deutlich intensiverer Eingriff. Die Berliner Datenschutzbeauftragte vertritt die Auffassung, dass die bestehenden allgemeinen strafprozessualen Regelungen für eine biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum keine ausreichende Rechtsgrundlage bilden. Eine solche Technik benötige eine spezielle, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage und eine verfassungsrechtliche Abwägung.

Eine sachliche Debatte muss deshalb mindestens zwischen folgenden Maßnahmen unterscheiden:

  • Bildübertragung ohne dauerhafte Speicherung,
  • zeitlich begrenzte Videoaufzeichnung,
  • nachträgliche Auswertung nach einer schweren Straftat,
  • automatisierte Erkennung gefährlicher Gegenstände oder Bewegungsabläufe,
  • gezielter biometrischer Abgleich einer konkret gesuchten Person,
  • dauerhafter Echtzeitabgleich aller Menschen im öffentlichen Raum.

Nicht jede dieser Maßnahmen greift gleich stark in die Grundrechte ein. Entsprechend unterschiedlich müssen Eingriffsschwellen, Genehmigungen und Kontrollmechanismen ausgestaltet werden.

Digitale und physische Welt bilden eine gemeinsame Gefahrenlage

Kriminalität, Extremismus und Terrorismus lassen sich heute nicht mehr eindeutig in eine Onlinewelt und eine analoge Welt aufteilen.

Radikalisierung, Propaganda, Kontaktaufnahme und Rekrutierung können über soziale Netzwerke, Videoplattformen, Foren und Messenger erfolgen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz beschreibt, dass jihadistische Propaganda weiterhin über soziale Netzwerke und internetbasierte Nachrichtendienste verbreitet wird. Auch das Bundeskriminalamt weist darauf hin, dass extremistische Gruppierungen moderne Kommunikationsmöglichkeiten zur Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung nutzen.

Das bedeutet nicht, dass jede Person, die problematische Inhalte betrachtet, automatisch zum Täter wird. Radikalisierung ist ein komplexer Prozess. Der digitale Raum kann jedoch Ideologien verbreiten, Kontakte herstellen, Echokammern schaffen und die Vorbereitung von Gewalttaten erleichtern.

Die eigentliche Tat findet anschließend im physischen Raum statt.

Ein Fahrzeug wird beschafft oder angemietet. Eine Route wird ausgewählt. Personen treffen sich. Waffen oder andere Gegenstände werden mitgeführt. Zufahrtswege, Menschenansammlungen und Fluchtmöglichkeiten werden erkundet.

Mögliche digitale Hinweise und reale Vorgänge dürfen deshalb nicht getrennt betrachtet werden.

Ob solche digitalen Spuren im konkreten Berliner Fall vorhanden sind, müssen die Ermittlungen klären. Denkbar sind allgemein beispielsweise:

  • öffentlich zugängliche Beiträge und Bilder,
  • Kontakte in sozialen Netzwerken,
  • Messenger-Kommunikation,
  • digitale Zahlungen,
  • Fahrzeugbuchungen,
  • Suchanfragen und Routenplanungen,
  • Standortinformationen,
  • hochgeladene Videos,
  • Verbindungen zu bekannten extremistischen Personen oder Gruppen.

Eine moderne Gefahrenabwehr muss rechtmäßig erhobene digitale Erkenntnisse mit Vorgängen im öffentlichen Raum verbinden können.

Internetsuche als Bestandteil moderner Ermittlungen

Zu einer modernen Ermittlungsarbeit gehört neben der Auswertung von Kamerabildern, Zeugenaussagen und polizeilichen Datenbeständen auch die gezielte Suche in öffentlich zugänglichen Bereichen des Internets.

Dabei geht es nicht um das wahllose Durchsuchen privater Kommunikation.

Öffentlich zugängliche Bilder, Videos, Profile, Beiträge und andere frei erreichbare Informationen können jedoch wichtige Ermittlungsansätze liefern. Sie können Hinweise auf die Identität einer gesuchten Person, frühere Aufenthaltsorte, verwendete Fahrzeuge, Kontakte oder mögliche Verbindungen zu extremistischen Strukturen enthalten.

Gerade nach einem Anschlag könnte das Bild einer unbekannten Person aus einer Videoaufnahme einen wichtigen Ausgangspunkt bilden. Ein technisches System könnte prüfen, ob dieselbe Person auf öffentlich zugänglichen Bildern oder Videos erscheint.

Ein Treffer wäre kein Beweis für eine Straftat. Er wäre ein Ermittlungsansatz, der von Menschen überprüft, bestätigt oder verworfen werden müsste.

Genau über eine solche Befugnis wird derzeit im Gesetzgebungsverfahren diskutiert. Ein geplanter neuer § 98d der Strafprozessordnung soll den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus öffentlich zugänglichen Internetquellen ermöglichen.

Der Abgleich soll insbesondere der Sachverhaltsaufklärung, der Identitätsfeststellung sowie der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten oder Zeugen dienen. Nach bisherigem Recht kann ein solcher Internetabgleich grundsätzlich nur manuell und ohne speziell dafür entwickelte Abgleichsoftware erfolgen.

Der vorgesehene automatisierte Abgleich soll nicht bei jeder beliebigen Straftat zulässig sein. Voraussetzung wäre unter anderem der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Zudem müsste die Identifizierung oder Sachverhaltsaufklärung auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein.

Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten soll ausgeschlossen bleiben. Daten, die keinen konkreten Ermittlungsansatz ergeben, sollen unverzüglich gelöscht werden. Die Anordnung soll grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.

Damit würde zwischen einer gewöhnlichen Internetrecherche und einem automatisierten biometrischen Internetabgleich unterschieden.

Die Polizei dürfte nicht ohne Anlass alle Menschen im Internet identifizieren. Sie könnte jedoch unter festgelegten Voraussetzungen das Bild einer konkret relevanten Person mit öffentlich zugänglichem Material vergleichen.

Datenabgleich: Vorhandene Informationen müssen verbunden werden können

Eine Videoaufnahme entfaltet ihren tatsächlichen Ermittlungswert häufig erst dann, wenn die darin enthaltenen Hinweise mit anderen rechtmäßig verfügbaren Informationen abgeglichen werden können.

Mögliche Anknüpfungspunkte sind:

  • Fahndungsdaten und Personenbeschreibungen,
  • bekannte Fahrzeuge und Kennzeichen,
  • frühere Tatorte und Tatmuster,
  • Aufnahmen aus unterschiedlichen Kameraperspektiven,
  • private Handyaufnahmen,
  • öffentlich zugängliche Internetbilder,
  • Zeugenaussagen,
  • bekannte Kontakte,
  • rechtmäßig erhobene Kommunikations- oder Standortdaten,
  • weitere polizeiliche Erkenntnisse.

Der entscheidende Punkt ist nicht allein, wie viele Informationen vorhanden sind. Entscheidend ist, ob Sicherheitsbehörden sie rechtzeitig miteinander verbinden können.

Wenn auf einer Aufnahme ein mögliches Fluchtfahrzeug sichtbar ist, eine Zeugin eine Teilbeschreibung liefert und in einem anderen polizeilichen Vorgang bereits ein ähnliches Fahrzeug erfasst wurde, sollte ein rechtsstaatlich geregelter Datenabgleich diese Verbindung schnell sichtbar machen können.

Ohne geeignete Systeme müssen Ermittler zahlreiche Dateien und Datenbanken einzeln durchsuchen. Das bindet Personal und erhöht das Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten und übersehenen Zusammenhängen.

Verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen

Mit einem geplanten neuen § 98e der Strafprozessordnung soll eine Rechtsgrundlage für verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen geschaffen werden.

Bislang teilweise unverbundene polizeiliche Dateien könnten dadurch systematisch durchsucht und analysiert werden. Ziel wäre es, Zusammenhänge zwischen Personen, Orten, Fahrzeugen, Taten und anderen Anknüpfungspunkten schneller zu erkennen.

Auch für das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei werden entsprechende Befugnisse beraten. Die Bundesregierung bezeichnet die automatisierte Datenanalyse als zentralen Baustein zur Verarbeitung wachsender Datenmengen.

Analysiert werden sollen bereits rechtmäßig erhobene polizeiliche Daten. Insbesondere in konkreten Anschlagssituationen soll eine schnellere Auswertung ermöglichen, weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.

Das bedeutet: Eine Analyseplattform soll keine Daten aus dem Nichts erzeugen. Sie soll vorhandene Informationen schneller auffindbar machen und Verbindungen erkennen, die bei einer rein manuellen Suche möglicherweise zu spät oder überhaupt nicht erkannt würden.

Internetsuche, Datenabgleich und Datenanalyse sind nicht dasselbe

In der öffentlichen Diskussion werden diese Instrumente häufig miteinander vermischt.

Internetsuche bezeichnet zunächst die Recherche nach öffentlich zugänglichen Informationen.

Biometrischer Internetabgleich bedeutet, ein vorhandenes Bild oder ein anderes biometrisches Merkmal einer konkret relevanten Person automatisiert mit öffentlich zugänglichem Material zu vergleichen.

Datenabgleich bedeutet, bestimmte Merkmale wie Namen, Fahrzeuge, Kennzeichen, Orte oder Bilder mit bereits vorhandenen Datenbeständen zu vergleichen.

Automatisierte Datenanalyse geht darüber hinaus. Sie kann größere Mengen rechtmäßig erhobener Informationen untersuchen und mögliche Verbindungen zwischen Personen, Orten, Taten, Fahrzeugen oder Kommunikationsvorgängen sichtbar machen.

Diese Instrumente dürfen nicht unkontrolliert zu einem einzigen Überwachungssystem verschmelzen.

Für jede Maßnahme müssen klare gesetzliche Voraussetzungen, Zuständigkeiten, Eingriffsschwellen und Kontrollmechanismen gelten.

Der vorgeschlagene § 98e StPO sieht vor, dass die Analyseplattform nicht unmittelbar mit Internetdiensten oder sonstigen nichtpolizeilichen Registern verbunden werden darf. Jeder Einsatz soll anlassbezogen und manuell ausgelöst werden.

Eine Entscheidung mit nachteiligen rechtlichen Folgen für einen Menschen darf nicht allein auf einer automatisierten Analyse beruhen.

Die Verantwortung muss bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz bleiben. Technik kann Hinweise liefern und Zusammenhänge sichtbar machen. Sie darf jedoch nicht eigenständig über Schuld, Festnahmen oder andere Grundrechtseingriffe entscheiden.

Videotechnik kann aufklären – aber nicht allein schützen

Kameras können dazu beitragen,

  • einen Tatablauf zu rekonstruieren,
  • die Anzahl beteiligter Personen festzustellen,
  • Fahrzeuge und Fluchtrichtungen zu erkennen,
  • Zeugenaussagen zu überprüfen,
  • Einsatzkräfte schneller zu informieren,
  • Fahndungsmaßnahmen frühzeitig einzuleiten,
  • Bildmaterial beweissicher zu dokumentieren.

Videotechnik verhindert jedoch nicht automatisch, dass ein Fahrzeug in eine Menschenmenge fährt.

Zu einem wirksamen Veranstaltungsschutz gehören außerdem Zufahrtssperren, mobile Barrieren, kontrollierte Rettungswege, sichtbare und verdeckte Polizeikräfte, aktuelle Gefährdungsbewertungen und eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei, Nachrichtendiensten, Veranstaltern und Rettungskräften.

Die Frage darf daher nicht lauten:

Kameras oder physischer Schutz?

Notwendig ist beides.

Videotechnik, Internetsuche und Datenabgleich müssen ebenfalls gemeinsam betrachtet werden.

Eine Kamera kann ein Gesicht, ein Fahrzeug oder eine Fluchtrichtung erfassen. Eine gezielte Internetsuche kann öffentlich zugängliche Vergleichsinformationen liefern. Der Datenabgleich kann prüfen, ob entsprechende Merkmale bereits in polizeilichen Vorgängen vorkommen. Eine Analyseplattform kann weitere Verbindungen zwischen Personen, Orten, Fahrzeugen und früheren Ereignissen sichtbar machen.

Keines dieser Instrumente ersetzt menschliche Ermittlungsarbeit. Zusammen können sie jedoch dafür sorgen, dass vorhandene Informationen schneller geordnet, überprüft und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.

Ein rechtsstaatliches Modell für modernen Videoschutz und Datenanalyse

Deutschland braucht keinen schrankenlosen Überwachungsstaat.

Deutschland braucht aber eine Sicherheitsarchitektur, die technisch nicht dauerhaft hinter extremistischen und kriminellen Akteuren zurückbleibt.

Ein rechtsstaatliches Modell sollte folgende Grundsätze verbinden:

Zeitliche und räumliche Begrenzung: Bei Großveranstaltungen und konkreten Gefährdungslagen sollte ein zeitlich begrenzter Videoschutz entlang wichtiger Veranstaltungsbereiche, Zufahrten und Fluchtwege möglich sein.

Klare Zweckbindung: Aufnahmen dürfen ausschließlich für Gefahrenabwehr, Einsatzsteuerung und die Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden.

Kurze Speicherfristen: Nicht benötigte Aufnahmen müssen automatisiert gelöscht werden. Relevantes Material darf nur bei einem konkreten Ereignis beweissicher gespeichert werden.

Anlassbezogene Internetsuche: Öffentlich zugängliche Internetinformationen dürfen bei schweren Straftaten und konkreten Gefahren gezielt ausgewertet werden. Private Kommunikation ist davon klar zu unterscheiden.

Gesonderte Voraussetzungen für biometrische Abgleiche: Der automatisierte Vergleich von Gesichtern oder Stimmen benötigt höhere Eingriffsschwellen als eine gewöhnliche Internetrecherche.

Analyse nur rechtmäßig erhobener Daten: Automatisierte Systeme dürfen keine Informationen verwenden, die rechtswidrig oder ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erhoben wurden.

Keine automatische Schuldzuweisung: Ein technischer Treffer ist lediglich ein Hinweis. Er muss durch Ermittler überprüft und durch weitere Erkenntnisse bestätigt oder widerlegt werden.

Keine unkontrollierte Echtzeiterfassung: Aus einer gezielten Ermittlungsbefugnis darf keine dauerhafte Identifizierung sämtlicher Menschen im öffentlichen Raum entstehen.

Dokumentierte Zugriffe: Suchvorgänge, Datenabgleiche, Zugriffe und Ergebnisse müssen nachvollziehbar protokolliert werden.

Unabhängige Kontrolle: Gerichte, Datenschutzbehörden und Parlamente müssen die Anwendung überprüfen können.

Löschung irrelevanter Daten: Informationen ohne konkreten Ermittlungswert müssen nach den gesetzlichen Vorgaben gelöscht werden.

Menschliche Verantwortung: Durchsuchungen, Observationen, Festnahmen oder andere Grundrechtseingriffe dürfen nicht allein von einer Softwareentscheidung ausgelöst werden.

So lassen sich öffentliche Sicherheit und Grundrechte miteinander verbinden.

Datenschutz darf nicht abgeschafft werden. Er darf aber auch nicht so ausgelegt werden, dass der Staat bei der Aufklärung eines Terroranschlags technisch fast vollständig auf zufällige private Handyvideos angewiesen bleibt.

Die Politik muss sich an ihren Entscheidungen messen lassen

Nach jedem Anschlag gibt es Gedenkworte, Interviews und politische Erklärungen.

Entscheidend ist jedoch, was anschließend geschieht.

Wer Videotechnik, Internetsuche, biometrischen Abgleich und moderne Datenanalyse grundsätzlich ablehnt oder notwendige gesetzliche Regelungen immer weiter verzögert, muss erklären, welche realistische Alternative den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen soll.

Sollen Polizeibeamte Tausende Bilder manuell vergleichen?

Sollen voneinander getrennte Datenbanken weiterhin einzeln durchsucht werden?

Soll ein Ermittler darauf hoffen, dass ihm zufällig die richtige Verbindung zwischen einer Person, einem Fahrzeug und einem früheren Vorgang auffällt?

Soll die Polizei nach jedem Anschlag erneut die Bevölkerung darum bitten, private Videos hochzuladen, weil keine ausreichenden staatlichen Aufnahmen existieren?

Kritik an neuen Befugnissen ist legitim. Sie gehört zu einer Demokratie. Wer neue Instrumente ablehnt, muss aber ebenfalls Verantwortung für die praktischen Folgen dieser Entscheidung übernehmen.

Der Rechtsstaat darf seine technischen Möglichkeiten nicht unbegrenzt ausweiten. Er darf sich aber auch nicht freiwillig handlungsunfähig machen.

Fazit

Der mutmaßlich islamistisch motivierte Anschlag im Umfeld des Berliner CSD zeigt erneut, dass digitale und physische Sicherheit nicht voneinander getrennt betrachtet werden können.

Extremistische Ideologien können sich online verbreiten. Kontakte, Planungen und Vorbereitungen können digitale Spuren hinterlassen. Die Gewalt trifft anschließend reale Menschen im öffentlichen Raum.

Dort benötigt die Polizei eigene, zuverlässige und rechtssicher erhobene Informationen.

Zeugenaussagen und private Handyaufnahmen bleiben wichtig. Sie dürfen jedoch nicht der Ersatz für eine moderne staatliche Sicherheitsinfrastruktur sein.

Eine leistungsfähige Sicherheitsarchitektur muss mehrere Ebenen miteinander verbinden:

Videotechnik im öffentlichen Raum, private Aufnahmen, Zeugenaussagen, gezielte Internetsuche, biometrischen Internetabgleich sowie den Abgleich und die Analyse rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten.

Dabei darf nicht alles unterschiedslos zusammengeführt werden. Jede Maßnahme braucht eine klare gesetzliche Grundlage, einen konkreten Zweck, angemessene Eingriffsschwellen und wirksame Kontrolle.

Auch persönlich erlebe ich, wie schwer es sein kann, mit eigenen Analysen und Fähigkeiten ernst genommen zu werden. Während ich mich mit komplexen Fragen zukünftiger Gefahrenabwehr beschäftige, werde ich in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Bedienung von Office-Programmen reduziert.

Das steht beispielhaft für eine Gesellschaft, die Potenziale häufig erst dann erkennt, wenn sie in bekannte Abschlüsse, Berufe oder institutionelle Kategorien passen.

Nach Anschlägen zeigen sich viele Menschen erschüttert. Doch echte Verantwortung bedeutet, vorher zuzuhören, vorhandene Fähigkeiten zu nutzen und notwendige Veränderungen nicht immer weiter aufzuschieben.

Ein freiheitlicher Rechtsstaat zeigt seine Stärke nicht dadurch, dass er auf moderne Technik verzichtet.

Er zeigt sie dadurch, dass er moderne Technik wirksam einsetzt, rechtlich begrenzt, demokratisch kontrolliert und zum Schutz der Bevölkerung nutzt.

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